Zwischen dem Betrag im Arbeitsvertrag und dem Betrag auf dem Konto liegen zwei getrennte Systeme: das Steuerrecht und die Sozialversicherung. Beide greifen auf dasselbe Brutto zu, rechnen aber nach eigenen Regeln, mit eigenen Grenzen und in eigener Reihenfolge.
Dieser Rechner geht den Weg in der Reihenfolge, die auch das Lohnbüro nimmt: erst die Vorsorgepauschale und die Pauschbeträge vom Jahresbrutto abziehen, dann den Tarif nach § 32a EStG anwenden, dann Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer darauf, und getrennt davon die vier Sozialversicherungsbeiträge.
Was vor der Steuer abgezogen wird
Vom hochgerechneten Jahresbrutto gehen zuerst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 € und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36,00 € ab. Beide bekommt jeder, ohne einen einzigen Beleg.
Dazu kommt die Vorsorgepauschale: ein typisierter Ersatz für Ihre Vorsorgeaufwendungen, der nicht mit den tatsächlich gezahlten Beiträgen übereinstimmen muss. Sie besteht aus der halben Rentenversicherung, dem Arbeitnehmeranteil an Kranken- und Pflegeversicherung und — seit 2026 neu — einem Teil für die Arbeitslosenversicherung, der allerdings nur zählt, solange er zusammen mit Kranken- und Pflegeteil unter 1.900 € bleibt. Ab etwa 22.000 € Jahresbrutto ist dieser Raum aufgebraucht.
Die Mindestvorsorgepauschale, die bis 2025 kleine Einkommen schützte, ist zum 1. Januar 2026 weggefallen.
Der Tarif selbst
Bis 12.348,00 € zu versteuerndem Einkommen fällt gar keine Steuer an. Darüber beginnt die erste Progressionszone bei 14 % und steigt bis 17.799,00 € auf knapp 24 %. In der zweiten Zone klettert der Grenzsteuersatz weiter bis auf 42 %, die ab 69.879,00 € für jeden weiteren Euro gelten. Ab 277.826,00 € sind es 45 %.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz: 42 % zahlt niemand auf das ganze Einkommen, sondern nur auf den Teil oberhalb der Schwelle. Wer 80.000 € verdient, liegt im Schnitt deutlich darunter.
Steuerklasse III rechnet mit dem Splittingtarif: der Tarif wird auf das halbe Einkommen angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Das ist der Grund, warum Klasse III bei gleichem Brutto immer günstiger ausfällt als Klasse I.
Die Beitragsbemessungsgrenzen
Sozialversicherungsbeiträge werden nicht vom ganzen Gehalt genommen. Für Kranken- und Pflegeversicherung endet die Bemessung bei 69.750,00 € im Jahr, für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400,00 €. Seit 2025 gelten in Ost und West dieselben Werte.
Wer über 77.400,00 € im Jahr verdient, darf die gesetzliche Krankenversicherung verlassen. Dieser Rechner geht von gesetzlicher Versicherung aus; bei privater Versicherung wären die Kranken- und Pflegezeilen durch Ihre Prämie zu ersetzen.
Oberhalb der Grenzen steigt der Nettolohn deshalb schneller als darunter: von jedem weiteren Euro geht nur noch Steuer ab.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Soli ist 2026 für die meisten Arbeitnehmer verschwunden: Er fällt erst an, wenn die Lohnsteuer selbst 20.350,00 € übersteigt (bei Zusammenveranlagung 40.700,00 €). Direkt oberhalb dieser Freigrenze greift eine Milderungszone, in der der Zuschlag langsam auf die vollen 5,5 % zuwächst.
Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen anderen Ländern. Sie wird auf eine Bemessungsgrundlage gerechnet, die um die Kinderfreibeträge gekürzt ist — auch dann, wenn die Lohnsteuer selbst diese Freibeträge nicht berücksichtigt.
Wofür dieser Rechner nicht gedacht ist
Die Steuerklassen V und VI fehlen bewusst. Sie werden nicht nach dem normalen Tarif gerechnet, sondern über einen Vergleich zweier Tarifbeträge mit eigenen Kappungsgrenzen. Solange diese Grenzen nicht aus dem amtlichen Programmablaufplan bestätigt sind, wird hier keine Zahl ausgegeben, die richtig aussieht und es nicht ist.
Ebenfalls nicht abgebildet: geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge, Einmalzahlungen nach der Fünftelregelung, Kurzarbeit und Freibeträge aus dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren. Das Ergebnis ist die Abrechnung eines gewöhnlichen laufenden Monatsgehalts.