Der Übergangsbereich schließt die Lücke zwischen Minijob und normaler Beschäftigung. Ohne ihn würde ein Euro über der Geringfügigkeitsgrenze schlagartig den vollen Beitragssatz auslösen — der Nettolohn würde beim Mehrverdienst sinken.
Stattdessen wird die beitragspflichtige Einnahme künstlich abgesenkt und wächst über die Spanne bis 2.000 € langsam an das echte Entgelt heran. Der Arbeitgeber trägt die Differenz.
Wie die Absenkung gerechnet wird
§ 20 Abs. 2a SGB IV leitet aus dem Faktor F — 2026 beträgt er 0,6619 — zwei lineare Formeln ab. Die eine liefert die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag, die andere die kleinere Bemessungsgrundlage, aus der allein Ihr Anteil berechnet wird.
An der Untergrenze von 603,00 € ist Ihr Anteil praktisch null; an der Obergrenze von 2.000,00 € stimmen beide Bemessungsgrundlagen mit dem Entgelt überein und der Vorteil ist aufgebraucht.
Was der Übergangsbereich nicht ändert
Ihre Rentenansprüche bleiben unangetastet: Seit 2023 werden die Entgeltpunkte aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus der abgesenkten Bemessungsgrundlage. Der geringere Beitrag kostet Sie also keine Rente.
Die Lohnsteuer läuft getrennt davon und kennt keinen Übergangsbereich. In Steuerklasse I fällt bei diesen Beträgen meist ohnehin keine an.