Die ersten sechs Wochen — 42 Kalendertage — zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt weiter, § 3 EFZG. Erst danach springt die Krankenkasse ein, und ab diesem Tag sinkt das Einkommen spürbar.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts (§ 47 SGB V). Davon gehen noch die eigenen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab — netto bleiben meist um die 78 Prozent des früheren Nettos.
Warum die Sechs-Wochen-Frist wieder neu beginnt
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht für jede neue Erkrankung erneut. Bei derselben Krankheit läuft er erst wieder an, wenn zwischen den Arbeitsunfähigkeiten sechs Monate lagen oder seit der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind.
Kommt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine zweite Erkrankung hinzu, verlängert das die sechs Wochen nicht. Nur wenn die erste beendet ist, bevor die zweite beginnt, entsteht ein neuer Anspruch.
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt das Krankengeld
Gerechnet wird höchstens aus dem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung — 2026 sind das 5 812,50 Euro im Monat. Daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeld von rund 136 Euro am Tag.
Wer mehr verdient, hat deshalb eine deutlich größere Lücke. Für diesen Fall gibt es Krankentagegeldversicherungen; ob sie sich lohnen, entscheidet die Differenz, die dieser Rechner ausweist.