Die Betriebszugehörigkeit zählt ab dem vertraglich vereinbarten Eintrittsdatum, nicht ab dem ersten tatsächlichen Arbeitstag. Sie bestimmt die Kündigungsfrist, den Kündigungsschutz und in vielen Verträgen auch Zulagen und Jubiläumszahlungen.
§ 622 BGB staffelt die Frist des Arbeitgebers nach Dienstjahren: vier Wochen zum 15. oder Monatsende in den ersten zwei Jahren, danach ein Monat zum Monatsende, und weiter bis zu sieben Monaten nach zwanzig Jahren.
Die Fristen gelten nicht symmetrisch
Die verlängerten Fristen gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann unabhängig von der Dauer stets mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Ein Vertrag darf die Arbeitnehmerfrist verlängern, aber nie über die des Arbeitgebers hinaus. Eine Klausel, die den Arbeitnehmer länger bindet als den Arbeitgeber, ist nach § 622 Abs. 6 BGB unwirksam.
Wann die nächste Stufe greift
Maßgeblich ist die Dauer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht im Zeitpunkt der Beendigung. Wer die nächste Stufe wenige Tage später erreichen würde, erreicht sie nicht mehr — der Zugang entscheidet.
Umgekehrt bringt jeder Tag vor der Stufengrenze noch nichts. Der Rechner nennt deshalb das Datum, ab dem die nächsthöhere Frist gilt: Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sind das mitunter mehrere Monate mehr Zeit.