§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage Mindesturlaub — gerechnet auf eine Sechs-Tage-Woche, weil das Gesetz Werktage von Montag bis Samstag zählt. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Tagen, bei drei Tagen zwölf.
Die Umrechnung geht immer über die Wochenarbeitstage, nie über die Stunden. Wer an fünf Tagen halbtags arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie ein Vollzeitbeschäftigter — nur ist jeder Urlaubstag ein halber Arbeitstag.
Anteiliger Urlaub beim Ein- und Austritt
Wer unterjährig anfängt, erwirbt nach § 5 BUrlG ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden dabei aufgerundet — allerdings nur beim Teilurlaub, nicht beim vollen Jahresanspruch.
Beim Ausscheiden kommt es auf den Zeitpunkt an: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte geht, hat den vollen Jahresanspruch erworben. Wer bis zum 30. Juni geht, bekommt nur den anteiligen — eine Regel, die viele Abrechnungen falsch machen.
Verfall und Übertragung
Urlaub verfällt grundsätzlich zum Jahresende, eine Übertragung bis zum 31. März ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regel jedoch entschärft.
Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis sammelt sich der Anspruch an — auch über Jahre.