Die Umsatzsteuer — im Alltag Mehrwertsteuer genannt — beträgt in Deutschland 19 Prozent, für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und den Personennahverkehr 7 Prozent. Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der Gastronomie wieder der Regelsatz von 19 Prozent auf Speisen im Haus.
Aus dem Bruttobetrag wird die Steuer nicht durch Abziehen von 19 Prozent herausgerechnet, sondern durch Teilen durch 1,19. Der Unterschied ist beträchtlich: Bei 119 Euro brutto sind 19 Euro Steuer enthalten, nicht 22,61 Euro.
Der Divisor, nicht der Abzug
Die Steuer wird auf den Nettopreis erhoben. Der Bruttobetrag ist damit das 1,19-fache des Nettobetrags, und der Weg zurück führt über die Division. Der Steueranteil am Bruttopreis beträgt deshalb nicht 19, sondern rund 15,97 Prozent.
Beim ermäßigten Satz sind es 7 Prozent auf netto und rund 6,54 Prozent des Bruttopreises. Wer stattdessen 7 Prozent vom Bruttobetrag abzieht, weist auf der Rechnung einen zu niedrigen Nettobetrag aus.
Kleinunternehmer und der Vorsteuerabzug
Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf auch keine Vorsteuer abziehen. Seit 2025 liegt die Grenze bei 25 000 Euro Vorjahresumsatz und 100 000 Euro im laufenden Jahr.
Für alle anderen Unternehmen ist die Mehrwertsteuer ein durchlaufender Posten: Die eingenommene Umsatzsteuer geht ans Finanzamt, die gezahlte Vorsteuer wird gegengerechnet. Getragen wird sie am Ende vom privaten Endverbraucher.